— Die Würde des Menschen —

Die Würde des Menschen ist unantastbar

– außer, der Mensch hat sich zur unterworfenen PERSON unter Fremdregis erklärt und seine Würde selber zur Verhandlungs-Sache von kostümierten Darstellern freigegeben. Dies geschieht tatsächlich: Fremdgewollte und organisierte Unkenntnis erzeugt eine Betrugssituation, wodurch seine unter falschen Voraussetzungen an Grundrechtprivatisierer (lobbyabhängige-Parteien) abgegebene Wahlstimme ( Vollmacht an Abgeordnete) daher nichtig ist.

 (Artikel 10 EGBGB unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat).

Verstößt ein Gesetz gegen die Vollmachtsregel oder gegen den kategorischen Imperativ, dann ist es nichtig und Nichtigkeit steht niemals über Recht – auch wenn es in fingierte Gesetze gemeißelt wäre. Nur was Recht ist, darf Gesetz sein!

Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln (Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337).

Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (BVerfGE 87, 209/228).

Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird (BVerfGE 45, 187/228) und als Mensch Subjekt behandelt werden muß.

Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt wird.

Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr dem Recht gleichzusetzen. 

Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger,  sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. 

Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, dass es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.“

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 1 GG zu den „tragenden Konstruktionsprinzipien“, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringen. Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).

Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde stellt das BVerfG fest:

„Menschenwürde“ hüten bedeutet, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine „verächtliche Behandlung“ ist.

Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z. B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. 

(Bemerkung:
Dies passiert heute sehr oft, Menschen zu verachten und abzustempeln. Wer nicht unsere Meinung ist, der ist Feind. Sieht so Demokratie aus? Momentan JA!
Die Regierenden sehen das Volk, also Menschen, als Dumm, unbeholfen, hilflos und als Eigentum an. Die Medien zeigen das ja auch ganz deutlich. Scheint das Einzige zu sein, wo diese nicht Lügen.)

„Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, ihren Eigenwert, ihre Eigenständigkeit an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).

„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.“ (BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus I)

(Bemerkung:
Na hier muss das Bundesverfassungsgericht mal seine Hausaufgaben machen. Der Staat ist immer noch das Volk, Menschen, mit seinem Gebieten und nicht eine Minderheit von Regierenden.)

„Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (…). Eine Verletzung des Anspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen (…), sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins.“ (BVerfGE 96, 375, 399f. – Kind als Schaden)

(Bemerkung:
Was macht man den heutzutage? Menschen werden gebrandmarkt, geächtet und verfolgt, sowie erniedrigt. Die Menschenwürde wird nicht mehr geachtet.)

Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen. 

Ein Leben ohne Menschenwürde ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang.

Und das haben wir heute. Es ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang. Uns wurde durch die Regierenden die Würde des Menschen genommen. Sie begehen einen Vollmachtmissbrauch und sind somit nicht mehr würdig zu regieren.

Bemerkung:
Es wird hier außen vor gelassen, ob das Grundgesetz gültig ist oder nicht. Es steht auf alle Fälle fest, das kein räumlicher Geltungsbereich enthalten ist.

„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.
Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot). 

„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtssicherheit). 

Einen fröhlichen Nachmittag.